Beauftragen Sie eine selbstständige Haushaltshilfe wie ich es mit meiner Dienstleistung des Haushaltsservice bin, so können Sie einen Teil dieser Kosten steuerlich geltend machen. Wichtig ist, dass Sie meine Kosten, die ich Ihnen mit einer Rechnung darlege, per Banküberweisung begleichen. Barzahlungen werden vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt.
Meine Arbeiten in Ihrer Miet- oder Eigentumswohnung bzw. eigenen Immobilie müssen haushaltsnah und so beschaffen sein, dass sie normalerweise auch von Mitgliedern Ihres Haushaltes ausgeführt werden könnten.
Maximal 4.000 Euro im Jahr sind für eine Haushaltshilfe von Ihrer Steuerlast abzugsfähig. Das ist ein Fünftel von den Arbeitskosten, die in einer Einkommenssteuererklärung p.a. angegeben werden können. Dieser steuerliche Vorteil ist mit anderen Arbeits- oder Dienstleistungskosten kombinierbar, z.B. mit der Beauftragung von Pflege- und Betreuungsleistungen.
Unter anderem gehören diese Leistungen einer Haushaltshilfe zu den Arbeiten, die das Finanzamt akzeptiert.
Ein reiner Begleitservice pflegebedürftiger Personen oder Senioren und Materialkosten, welche Ihre Haushaltshilfe für Reinigungsmittel etc. eventuell gesondert abrechnet, sind leider nicht abzugsfähig.
Ganz wichtig ist, dass der Steuervorteil aus der Beauftragung einer Haushaltshilfe in dem Jahr geltend gemacht werden muss, in dem meine Leistung und die damit verbundene Rechnung angefallen ist und ausgestellt wurde. Das Finanzamt akzeptiert leider keine Vor- oder Nachträge, die älter als ein Jahr sind.
Diese Angaben zu steuerlichen Vorteilen bei der Beauftragung einer Haushaltshilfe wurden von mir online recherchiert und sind
ohne Gewähr bzw. haben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.